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   BGH, 23.07.2019 - 3 StR 498/18   

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https://dejure.org/2019,30456
BGH, 23.07.2019 - 3 StR 498/18 (https://dejure.org/2019,30456)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2019 - 3 StR 498/18 (https://dejure.org/2019,30456)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18 (https://dejure.org/2019,30456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen für die Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen für die Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiedereinsetzung: Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das einheitliche Rechtsmittel (Aufgepasst)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Getrennte Revisionsbegründungen durch mehrere Verteidiger - und die Wiedereinsetzung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.02.2019 - 3 StR 525/18

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

    Auszug aus BGH, 23.07.2019 - 3 StR 498/18
    Da der Senat bereits aufgrund der Sachbeschwerden der weiteren Verteidiger eine umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen hat, ist die Fristversäumung insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 2).

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3).

  • BGH, 10.07.2008 - 3 StR 239/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen (erhobene

    Auszug aus BGH, 23.07.2019 - 3 StR 498/18
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Zwar kommt eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision bereits - wie hier - form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 5 StR 308/20, juris Rn. 1; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 f.; KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 44 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7).

    Denn es handelt sich bei der Revision eines Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger und der von diesen vorgelegten Revisionsbegründungen um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 23).

    Denn Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 2; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7a).

  • BGH, 21.04.2021 - 3 StR 300/20

    Bescheidung von nach Fristablauf gestellten Beweisanträgen nach erneutem Eintritt

    Da er durch die Schriftsätze seiner Verteidiger die Verletzung sachlichen Rechts innerhalb der Frist des § 345 StPO beanstandet hat, hat der Senat bereits ohne die hierzu mit Schriftsatz vom 26. März 2021 übermittelten weiteren Ausführungen eine umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 2 f. mwN).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 195/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zwei Verteidiger: einheitliches

    Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sach- und Verfahrensrüge fristgerecht erhoben hat, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18).
  • BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten unerlässlich erscheint (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18 mwN).
  • BGH, 10.11.2020 - 5 StR 308/20

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dann aber kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei einer besonderen Verfahrenslage in Betracht, in der dies - anders als hier - zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18).
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